Das Berliner Verwaltungsgericht (Foto: Verwaltungsgericht)

Das Tanzverbot in den Berliner Clubs hat nach zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts der Stadt vorerst Bestand, heißt es in einer Pressemitteilung von heute.

Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung sind im Land Berlin Tanzlustbarkeiten verboten. Dagegen stellten mehrere Unternehmer*innen, die in Berlin Clubs und Discotheken betreiben, einen Eilantrag.

Die 14. Kammer des Gerichts hat die Eilanträge nun zurückgewiesen. Die Regelung sei verhältnismäßig. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Das Infektionsgeschehen solle verlangsamt, Zeit für Impfungen gewonnen und die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert werden. 

3G-, 2G- oder 2G+- Regelungen seien keine Alternative. Denn das Vorliegen eines Negativtests, einer vollständigen Impfung oder eines Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber anders als ein Verbot nicht verhindern. 

Selbst wenn dadurch das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln – insbesondere einer Begrenzung auf zehn Personen – unterliegen. 

Dabei berücksichtigte das Gericht, dass das Tanzverbot einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber*innen von Discotheken und Clubs darstelle. Den insbesondere auch aus dem Ausfallen kommerzieller Silvester-Partys resultierenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragsteller*innen stünden Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien. 

Tanzlustbarkeiten begründeten aufgrund verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden. Schließlich gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sogenannten AHA-Regeln einher. 

Ferner verletze das Verbot das Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Tanzveranstaltungen seien nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder Lasertag-Spielen vergleichbar. 

Ob die Clubbetreiber*innen nun gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen, ist noch nicht bekannt.

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