Lachgas und GHB: Bundesregierung verschärft Gesetze zum Erwerb

Die Abgabe von Lachgas sowie GBL und BDO, beides Vorläufersubstanzen von GHB, an Minderjährige ist seit dem 12. April verboten. Der Vertrieb der Stoffe wird stark eingeschränkt. Grundlage dafür ist eine Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes. Die Bundesregierung reagiert damit gegen den zunehmenden Missbrauch dieser Stoffe als Partydrogen oder Tatmittel bei Übergriffen.

Das neue Gesetz untersagt den Verkauf von Lachgas in Automaten oder über den Versand. Für Erwachsene bleibt der Erwerb in begrenztem Umfang erlaubt. Pro Kauf sind maximal zehn Kartuschen mit jeweils 8,4 Gramm zulässig, orientiert an handelsüblichen Sahnekapseln. „Lachgas ist kein Spiel und keine harmlose Partydroge, sondern ein hohes Risiko für die Gesundheit. Daher verbieten wir die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten”, sagt Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.

Ähnliche Vorschriften betreffen die psychoaktiven Stoffe GBL und BDO, die im Partykontext als G, auch K.O.-Tropfen, konsumiert werden. Mit der Substanz können Personen innerhalb weniger Minuten willenlos, bewusstlos und erinnerungsunfähig gemacht werden, betont der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Hendrik Streeck. In höherer Konzentration sind Herstellung, Handel und Verkauf an Privatpersonen deshalb künftig untersagt. Mit dem neuen Gesetz würden nun klare Grenzen gezogen und der Schutz insbesondere für Feiernde deutlich verbessert, so Streeck.

In der Techno-Szene werden sowohl Lachgas als auch GHB immer wieder konsumiert. Lachgas wirkt kurzfristig euphorisierend und kann zu Schwindel, Lachreiz, Taubheitsgefühlen und einer veränderten Körperwahrnehmung führen. Bei häufigem Gebrauch drohen jedoch Sauerstoffmangel und Nervenschäden. GHB wirkt stark sedierend und enthemmend und kann Euphorie auslösen. Allerdings können schon kleine Überdosierungen zu Bewusstlosigkeit, Atemdepression und im schlimmsten Fall zum Koma führen.

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