Das Bundeskabinett hat eine Gesetzesänderung beschlossen, die Musikclubs baurechtlich neu verortet. Künftig gelten sie nicht mehr als Vergnügungsstätten wie Spielhallen oder Sexkinos, sondern werden im Baurecht als Kulturstätten eingeordnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der weiter bestehenden Lärmschutzauflagen, sollen Clubs nun künftig in Misch-, Urban-, Kern- und Gewerbegebieten zulässig sein. In besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten sowie Industriegebieten bleibt eine Genehmigung weiterhin möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung ist Teil einer umfassenden Baurechtsnovelle.
„Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Musikclubs vielfach ein wichtiges Element des kulturellen Lebens sind und daher einen kulturellen Bezug aufweisen”, heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts, der in Gänze hier nachzulesen ist.
„Ich habe mich dafür stark gemacht, dass wir das Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen und Musikclubs nun eindeutig von reinen Vergnügungsstätten abzugrenzen sind”, sagte Kulturstaatsminister Wolfram Weimer in Berlin. „Das ist ein wichtiger Schritt zum Schutz und Ausbau der Livemusik-Szene in Deutschland und ein starkes Signal für die Kultur- und Kreativwirtschaft.”
Die politische Debatte über die Rolle von Clubs im Baurecht ist dabei keineswegs neu. Bereits 2020 wurde im Bundestag im Rahmen eines Fachgesprächs über Maßnahmen gegen das Clubsterben diskutiert. Vertreter:innen der Szene kritisierten damals bereits die Einstufung als Vergnügungsstätten, weil diese die Verdrängung von Clubs aus innerstädtischen Lagen strukturell begünstige.
2021 folgte ein Entschließungsantrag des Bundestags, in dem Musikclubs offiziell als Kulturstätten anerkannt wurden. Die konkrete Umsetzung in der Baunutzungsverordnung ließ jedoch auf sich warten. In den darauffolgenden Jahren wurde die Reform mehrfach überarbeitet, diskutiert und verschoben – ohne dass es zu einer vollständigen rechtlichen Gleichstellung kam. Erst ab 2024 wurden durch die politische Arbeit der LiveKomm, den Bundesverband der Musikspielstätten, sowie die Kampagne „clubsAREculture konkrete Reformpläne sichtbar.
Die Verzögerungen sind vor allem auf strukturelle Konflikte zurückzuführen: Bauplanungsrecht, Kulturpolitik und Lärmschutz fallen in unterschiedliche Zuständigkeiten und folgen teils widersprüchlichen Logiken. Hinzu kommt der anhaltende Zielkonflikt zwischen Clubschutz und Wohnungsbau in wachsenden Städten. Da Änderungen der Baunutzungsverordnung zudem umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen Bund, Ländern und Kommunen erfordern, zog sich der Reformprozess schlussendlich über ein halbes Jahrzehnt hin.
Für bestehende Clubs ergeben sich durch die Reform zunächst keine direkten Änderungen im laufenden Betrieb. Genehmigungen, Mietverhältnisse und bestehende Auflagen bleiben unverändert bestehen. Die neue baurechtliche Einordnung stärkt vor allem die Position von Clubs in künftigen Planungs- und Genehmigungsverfahren und verbessert ihre Argumentationsgrundlage gegenüber Behörden und Investoren. Konkrete Auswirkungen werden sich daher vor allem mittel- bis langfristig zeigen – insbesondere bei Neuansiedlungen, Umnutzungen und städtebaulichen Konflikten.







