Der KI-Musikgenerator Suno verletzt Urheberrechte. Das entschied die 42. Zivilkammer des Landgerichts München am 31. Juli 2026.
Konkret stellte die Kammer unter Vorsitz von Richterin Elke Schwager fest, dass das bloße Abspeichern von Songs im KI-Modell bereits eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts darstellt. Kläger war die GEMA, eine deutsche Verwertungsgesellschaft für Musik, die als Treuhänderin für Komponisten, Textdichter und Musikverleger agiert.
Gestritten wurde um sechs Songs: „Atemlos durch die Nacht“ von Kristina Bach, „Rasputin“ von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, „Big in Japan“ und „Forever Young“ von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens – und um die Refrains der Stücke „Mambo No. 5 (A Little Bit Of …)“ von David Lubega und Christian Pletschacher sowie „Daddy Cool“ von Frank Farian.
Suno muss nun Auskunft über erzielte Umsätze geben und Schadenersatz zahlen, dessen Höhe noch festgelegt wird. Das Gericht bestätigte damit die Linie aus dem Verfahren gegen OpenAI vom November 2025, in dem es ebenfalls zugunsten der GEMA entschieden hatte – dort ging es um Songtexte, jetzt nur um die Audioinhalte.
Suno hatte im Vorfeld eingeräumt, mit den genannten Werken trainiert zu haben, die Vergütungspflicht dafür jedoch bestritten. Das Unternehmen kann gegen das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, Berufung einlegen.







