Das Berghain (Foto: Alexis Waltz)
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, die Umsatzsteuer von Clubnächten zu senken. Sie sind ab sofort steuerlich zu behandeln wie Konzerte. Das Urteil vom 23. Juli 2020, das erst jetzt veröffentlicht wurde, besagt:
„Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen und die daneben erbrachten Leistungen von so untergeordneter Bedeutung sind, dass sie den Charakter der Musikaufführung nicht beeinträchtigen.
Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden.”
Bisher wurde argumentiert, dass Techno-Partys einem anderen Regelsteuersatz als Konzerte unterworfen sein sollen, weil die musikalischen Darbietungen der DJs im Rahmen der Partys nicht den entscheidenden Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Vielmehr gehe es aufgrund der Begleitumstände der Musik in erster Linie um das für eine Party typische Vergnügen der Gäste. Außerdem ist die Selection der Türsteher willkürlich, so dass nicht jedem*r, die*der die Musik hören möchte, auch Einlass gewährt wird.
Für die Clubs bedeutet das, dass sie in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen, wenn die musikalische Darbietung der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht und die Begleitumstände (Tanzen, Feiern, Getränkeverkauf) dagegen zurücktreten. Auch wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden müssen, dürften die meisten Clubs von der Anwendung des geringeren Steuersatzes profitieren.