Barpersonal gehört zu den Berufsgruppen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Foto: Em Gan.
Durch die Einschränkungen der Corona-Krise wird eines klar: Das Geld fehlt vor allem den Kleinbetrieben und Solo-Selbstständigen. Keine wirklichen Rücklagen plus fehlende Aufträge bedeuten für viele schnell die Bedrohung der Existenz. Um in dieser besonderen Situation etwas Licht ins Dunkle zu bringen, haben wir für euch hier politische Vorkehrungen und mögliche finanzielle Hilfen gesammelt – aufgrund der sich schnell verändernden Lage natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit!
Diese Woche schnürte die Bundesregierung ein historisches Hilfspaket für Unternehmen, Solo-Selbstständige, Mieter und Familien: 156 Milliarden Euro Neuverschuldung sowie Garantien in Höhe von 600 Milliarden sind vorgesehen. Davon entfallen 50 Milliarden Euro als direkte Zuschüsse auf kleine Firmen und Solo-Selbständige. Stand jetzt sollen diese Soforthilfen wohl nicht zurückgezahlt werden müssen, es gehe um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit, betonte Finanzminister Olaf Scholz.
Allerdings muss dieses Bundesprogramm noch konkret umgesetzt werden. Bis dahin sind die Länder dafür zuständig, den Kleinbetrieben und Solo-Selbstständigen zu helfen. Das Landesprogramm ist dabei als „Ergänzung nicht Ersatz“ zu einem Bundesprogramm zu verstehen. Aktuell bietet jedes Bundesland für Auftrags- und Liquiditätsausfälle verschiedene Hilfsangebote: In Berlin werden bis zu 5.000 € alle sechs Monate bewilligt. In Hamburg bis zu 2.500 €. In Bremen werden im Schnellverfahren bis zu 5.000 €, sowie 20.000 € nach intensiverer Prüfung ausgezahlt. In Brandenburg bis zu 9.000 €. In Baden-Württemberg bis zu 9.000 € für drei Monate. Im Saarland bis zu 10.000 €. In Thüringen bis zu 5.000 €. In Niedersachsen-Bremen bis zu 3.000 €. In Hessen stehen bis zu 10.000 € in Planung. In Sachsen-Anhalt gibt es zweimal 400 € pro Person und Monat und in Nordrhein-Westfalen bis zu 9.000 €, sowie eine Einmalzahlung bis 2.000 € über die NRW Soforthilfe des Kulturministeriums.
Für alle Solo-Selbstständigen, die in Ländern wohnen, in denen es noch keinen konkreten Hilfsfonds gibt, gibt es derzeit staatliche Hilfe – allerdings nur bei und während einer behördlich angeordneten Quarantäne. Die Bundesregierung hat daher zudem am 23. März zwei zentrale Gesetzesinitiativen ergriffen:
- Das Sozialschutzpaket wird für Freitag den 27.3. erwartet. Dadurch soll der Zugang zur Grundsicherung für ein halbes Jahr wesentlich erleichtert werden. Vorgesehen ist, dass bei Anträgen auf Grundsicherung zwischen März und Juni für sechs Monate prinzipiell keine Vermögensprüfung erfolgt und angemessene Vermögen (wahrscheinlich 60.000 € für für den/die Antragsteller*in, plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied) nicht angerechnet werden, Miet- und Heizkosten für die Wohnung werden für neu Beantragende aufgrund der Corona-Krise in voller Höhe übernommen.
- Nach dem Entwurf der Corona-Soforthilfe des Wirtschaftsministeriums sollen kleine Unternehmen – damit auch Solo-Selbstständige – nicht rückzahlbare Liquiditätshilfen erhalten, wenn sie durch die Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Gab es die Schwierigkeiten jedoch schon vor dem 11. März 2020, gibt es kein Geld aus diesem Programm. Diese Mittel sollen die laufenden Betriebskosten – insbesondere Miet- und Pachtkosten oder auch Leasingraten – decken.
Ansonsten bleibt derzeit vielen nur der Rückgriff auf die Grundsicherung, also ALG 2, das auch als Hartz 4 bekannt ist. Ist aktuell kein oder nur sehr wenig Umsatz vorhanden, sowie keine nennenswerten Vermögenswerte, haben Selbstständige Anspruch auf aufstockende ALG-2-Leistungen, die das Existenzminimum sichern und gegebenenfalls die Sozialversicherungskosten abdecken. Diese Leistung ist für Menschen gedacht, die trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben haben. Dazu zählen auch von Auftragsflauten betroffene Selbstständige. Bisher ist der Antragsprozess nämlich sehr aufwändig.
Wer noch einige Aufträge und Einkommen, aber keine Rücklagen hat und nur deshalb unter die Grundsicherungsschwelle rutscht, kann einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommen. Bezahlt wird dabei genau so viel, dass das restliche Einkommen exakt auf die Arbeitslosengeld-2-Grenze rutscht.
Um den ALG-2-Bezug mit seinen problematischen Aspekten zu vermeiden, kann geprüft werden, ob man die Bedingungen für Wohngeld erfüllt. Dies ist eine kommunale Leistung, die vor Ort beantragt werden muss. Es gibt jedoch Vorteile: Neben deutlich höheren Vermögensfreibeträgen und weniger bürokratischem Aufwand als bei ALG 2 werden zudem die Betriebsausgaben vom Jobcenter nicht auf Angemessenheit geprüft.
Wer eine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen hat, kann auch auf das normale Arbeitslosengeld 1 zurückgreifen. Für Selbstständige ist der Abschluss einer solchen aber oft erschwert oder gar nicht möglich, da sie sich aktuell nur für Personen abschließen, die aus einer abhängigen Beschäftigung kommend arbeitslos wurden und dann gegründet haben. Die Auszahlung kommt für Selbstständige derzeit zwei Mal pro versicherter Tätigkeit. Zusätzlich darf man als Arbeitslosengeld 1 Bezieher*in nebenher maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten.
In jeden Fall wird der Andrang bei den Ämtern groß sein, insofern sollte man sich dort so schnell wie möglich melden.
Eine Auflistung der Antworten auf die wichtigsten Fragen, sowie Links zu Antragsformularen findet ihr hier.
Update 27.03.: Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeiter*innen können in Berlin nun auch Bundesmittel bis zu 14.000 Euro beantragen. Das Ganze heißt Soforthilfe-Paket für Unternehmen II. Informationen dazu findet ihr hier. Anträge können ab 12h bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden. Informationen zu Förderungen in anderen Bundesländern findet ihr hier.