Verein für Technojournalismus

Verein für Technojournalismus
– Satzung – 


Angenommen auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 30. Mai 2024

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Technojournalismus”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von journalistischen Aktivitäten im Bereich der elektronischen Musik und Clubkultur. 
  2. Der Verein produziert, pflegt und verbreitet Wissen über elektronische Musik und Clubkultur. Er sammelt Nachrichten, befragt Akteur:innen, stellt Recherchen an und moderiert Diskussionen. Er arbeitet die Geschichte der Musik, von Akteur:innen und Zusammenhängen auf und hinterfragt Vorgänge im Bereich kritisch.
  3. In diesem Rahmen gibt er das Magazin „GROOVE” heraus und bietet Veranstaltungen, Workshops und weitere Publikationen an.
  4. Der Verein ermöglicht Musikjournalist:innen ihre Arbeit im Rahmen der Vereinszwecke auszuüben und fördert hierdurch den Beruf und das Berufsbild, um diese vor dem Verschwinden zu schützen. Der Verein führt Aus- und Fortbildungen durch.
  5. Der Verein vermittelt die Bedeutung musikjournalistischer Arbeit in der Zivilgesellschaft, auch jenseits der elektronischen Musik.
  6. Der Verein verpflichtet sich zu Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, er ist weltanschaulich, parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral. Es werden keine Diskriminierungen jedweder Art toleriert.

§ 3 – Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern und Fördermitgliedern.
  2. Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und von der Mitgliederversammlung aufgenommen wird.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell unterstützen möchte. Ein Fördermitglied hat keine aktiven Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins.
  4. Die Aufnahme in den Verein als Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Kündigung. Der Verein kann bei Verstößen des Mitglieds gegen die Satzung kündigen. Das Mitglied kann zum Ende des Mitgliedschaftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten in Textform kündigen. Der Mitgliedsbetrag für das laufende Jahr ist nicht erstattbar.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit, angehört zu werden, zu geben. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern (Voll- und Fördermitgliedern) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestimmt.

§ 6 – Organe des Vereins

a)      Die Mitgliederversammlung
b)      Der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung an alle Vollmitglieder (Textform) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Emailadresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Dieser muss Vollmitglied sein. Das Protokoll wird vom Schriftführer (Vollmitglied) geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer (Vollmitglied).

§ 8 –  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Vollmitglied eine Stimme. Sie kann vor Ort oder per Videocall stattfinden. Dort wird per Handzeichen abgestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vollmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung per Textform einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  4. Für eine Sitzverlegung und zur Satzungs- und Namensänderung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Vollmitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen (eingescannte oder abfotografierte Unterschrift ausreichend) ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  2. Feststellung des Jahresabschlusses.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages.
  5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  6. Ernennung eines Kassenwarts. Solange kein Kassenwart ernannt ist, übernimmt der Vorstand die Aufgabe des Kassenwarts gemeinschaftlich. Der Kassenwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsfinanzen.
  7. Ernennung eines Schriftführers. Der Schriftführer führt Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und verwaltet die Vereinskorrespondenz.
  8. Wahl und Ausschluss von Vollmitgliedern.
  9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Textform einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7f. entsprechend.

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vollmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands dürfen im Rahmen einer Festanstellung oder freiberuflich vergütet werden.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
  6. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.

§ 12 – Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 
    4. die Aufnahme neuer Fördermitglieder.
  3. Der Stellvertreter des Vorsitzenden vertritt den Vereinsvorsitzenden bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung und unterstützt ihn in seiner Arbeit.
  4. Kassenwart und Schriftführer haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden.

§ 13 – Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Einstimmigkeit der abgegebenen gültigen Stimmen. 
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.  

§ 14 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Vollmitglieder.

§ 15 – Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Die Vereinsorgane können bereits auf Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung in Kraft tritt.

§ 16 – Formvorschriften, Geschlechterneutralität 

  1. Soweit die Satzung die Schriftform vorsieht, reicht ein Scan oder Foto einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers.
  2. Soweit die Satzung die Textform vorsieht, ist eine elektronische Unterschrift und/oder telekommunikative Übertragung der Erklärungen, insbesondere per E-Mail, ausreichend. Beschlüsse können, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vorsieht, im Umlaufverfahren per Textform erfolgen. Dies gilt auch für die Unterzeichnung der Gründungsurkunde (Satzung), sofern mindestens zwei eigenhändige Unterschriften von Vollmitgliedern auf der vom Notar beim Vereinsregister eingereichten Urkunde sind. 
  3. Mitglieder können sich bei Beschlüssen und der Unterzeichnung der Gründungsurkunde vertreten lassen, wenn diese eine Vollmacht in Textform gegenüber dem Vorstand zusenden.
  4. Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche in dieser Satzung verwendete Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.